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Satzung des Bürgerverein Essenrode e.V.

So beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.05.2010.

Präambel

Das Zusammenleben und die Zukunft der Ortschaft Essenrode werden durch seine Bürgerinnen und Bürger sowie die ansässigen Vereine und Organisationen gestaltet und weiterentwickelt. Abhängig ist dies von einem guten Miteinander, von den kommunalen Einrichtungen, einer guten Infrastruktur, dem kulturellen Leben in Essenrode und nicht zuletzt von der gesamten Organisation und Gestaltung des Gemeinwesens.

Der Bürgerverein Essenrode e.V. macht es sich zur Aufgabe, unabhängig über politische, religiöse und weltanschauliche Grenzen hinweg, dem Bürgerwillen Ausdruck zu verschaffen, indem er die Einwohner Essenrodes zusammenbringt, die bereit sind, aktiv ihr Lebensumfeld zu gestalten und zukunftsfähig zu machen.

Essenrode braucht Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Ganze mitverantwortlich fühlen!

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form gewählt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet: Bürgerverein Essenrode e.V.

2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Lehre, Ortschaft Essenrode

3. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes (Helmstedt) eingetragen werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Aufgaben des Vereins sind die Pflege und Weiterentwicklung der dörflichen Infrastruktur und des dörflichen Miteinanders. Dies schließt eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit und Einflussnahme auf bestehende und geplante Vorhaben der Gesamtgemeinde, des Kreises und des Landes soweit die Belange der Ortschaft Essenrode betroffen sind ein, wobei die Zusammenarbeit mit den politisch verantwortlichen Politikern, Behörden, Verbänden u.a. angestrebt wird.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  3. Zweck des Vereins ist Pflege und Weiterentwicklung der dörflichen Infrastruktur und des dörflichen Miteinanders.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  6. Macht der Umfang der Vereinsgeschäfte es erforderlich, so können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden.

  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt im Falle der Antragsannahme mit dem in der Beitrittserklärung festgelegten Datum. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, ohne Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge und sonstiger Leistungen.

    1. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Quartals erfolgen und muss 4 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

    2. Der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt mit seiner Zweidrittelmehrheit, wenn das Mitglied die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
    - Tätigkeitsbericht des Vorstandes mit Vorlage des Kassenberichte
    - Berichte der Kassenprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Vorstandswahlen (soweit erforderlich)
    - Wahl zweier Kassenprüfer
    - Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (soweit erforderlich)

  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies im Vereinsinteresse notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn es 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragen. Eine ordnungsgemäß beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können in der Mitgliederversammlung nur berücksichtigt werden, wenn diese aus der Tagesordnung ersichtlich sind, und eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

  7. Anträge sind vor Versammlungsbeginn in angemessener Frist (3 Tage) schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

a) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern und bis zu 3 Jugendvorständen im Alter von 16 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Wahl.

c) Aus der Mitte des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit ein Kassenwart und ein Schriftführer sowie deren Stellvertreter gewählt.
 

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben und deren Verfahren, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Darin regelt er insbesondere die Einrichtung von Projekt- und Arbeitsgruppen sowie eines Beirates.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Außer durch Ablauf der Amtsperiode oder Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt, Abwahl durch die Mitgliederversammlung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

  4. Alle Beschlüsse sind, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung vorgegeben, vom Vorstand zu fassen. Dieser ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent seiner Mitglieder – nach schriftlicher Einladung - anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Im Innenverhältnis gilt, dass die Erledigung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand erfolgt. Hierzu zählen insbesondere


    - die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    - die Bewilligung von Ausgaben

    - die Verwaltung des Vereinsvermögens


    - zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied ermächtigt.

 

§ 7 Bürgerforum

Um den Vereinszweck erfüllen zu können, ist ein innerdörflicher Dialog zwingend Voraussetzung. Um dies zu erreichen, soll der Vorstand themen- oder sachbezogene Bürgerforen für alle Bewohner Essenrodes anbieten und durchführen.

 

§ 8 Prüfung der Vereinskasse

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Prüfer geprüft. Die Prüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und vom schriftführenden Vorstandsmitglied und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 10 Vereinsfinanzierung

Zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus jeweils zu Jahresbeginn oder bei Beginn der Mitgliedschaft, errechnet nach dem Eintrittsmonat unaufgefordert zu entrichten.

 

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Wird diese Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so kann binnen acht Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dann mit zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entschieden werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins Essenrode e. V. am 07.05.2010 in Essenrode beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Essenrode, den 07.05.2010

[Im Original unterzeichnet von 7 Gründungsmitgliedern]

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